(3. Änderung)
§ 1 Zweck des Vereins
Name und Sitz des Vereins
Zweck des Vereins „Papageienfreunde Nord“ ist:
- Gründung einer Auffangstation für in der Art bedrohte und hilfsbedürftige Großpapageien. Pflege und Förderung des Vogelschutzes.
In der Praxis: Aufbau und Unterhaltung einer End- und Auffangstation (Pflege-Station) für misshandelte, pflegebedürftige, alte und ständig den Besitzer wechselnde Großpapageien.
Artenschutz und Arterhaltung der in Anhang A und B des WA (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) aufgeführten und vom Aussterben bedrohten, stark gefährdeten Großpapageien
- durch artgerechte Haltung und
- durch sich daraus ergebende Nachzuchten.
Heranführung der Öffentlichkeit an den Schutz der stark bedrohten Großpapageien und deren Lebensräume durch Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen.
- Regelmäßiger Erfahrungsaustausch über Ernährung, Haltung, Zucht, Krankheiten und Verhalten von Großpapageien.
- Kostenlose Vermittlung von Urlaubs- und Pflegeplätzen.
- Interessenvertretung gegenüber Dritten (Behörden, zweckähnlichen Verbindungen usw.).
Der Verein führt den Namen Papageienfreunde Nord eingetragener Verein mit Sitz in 25852 Bordelum.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein bezweckt keine Gewinnbestrebungen, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen/Vergütungen begünstigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werde.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an die/den Vereinsvorsitzende/n zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Mitgliedschaftsverlust
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Ausschließung eines Mitgliedes. Über den Ausschluss muss die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschließen. Er muss in eingeschriebener Form dem Betroffenen mitgeteilt werden. Der Betroffene kann innerhalb 14 Tagen beim 1. Vorsitzenden Widerspruch einlegen. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt er Mitglied.
- durch Tod.
- durch Ausschluss wegen nicht entrichteter Mitgliedsbeiträge für mindestens 1 Jahr.
- durch Austritt.
Der Austritt ist der/dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zulässig.
§ 5 Beiträge. Geschäftsjahr
Der jährliche Vereinsbeitrag wird bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung durch Beschluss der Mitglieder festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 4 Euro pro Monat. Er ist für 1 Jahr zu entrichten (spätestens am 31. März). Die Zahlung erfolgt durch Überweisung, Bareinzahlung beim Kassenwart oder im Lastschriftverfahren. Bei Ehepaaren/Lebensgemeinschaften zahlt das erste Mitglied 4 Euro pro Monat und die weiteren Familienmitglieder jeweils 2 Euro pro Monat. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
- Der Vorstand
Der Vorstand sind: 1. Vorsitzende/r und Stellvertreter, Kassenwart, Schriftführer und Beisitzer. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeder für sich vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit bei der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt. Die 3-jährige Amtszeit gilt für den gesamten Vorstand, so dass bei notwendig werdender Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder sich dessen Amtszeit nur auf die verbleibende Restzeit erstreckt.
- Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jährlich im Monat Februar einzuberufen.
Am 1. Freitag im Monat findet ein regelmäßiges Treffen der Vereinsmitglieder statt. Interessierte Gäste können an diesem Treffen teilnehmen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt bei der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens 10 Kalendertage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter, der Mitglied des Vereins sein muss, ausgeübt werden.
Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Versammlung sind in einem besonderen Protokollbuch niederzuschreiben und vom Vorstand sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung verlesen, erfolgt gegen deren Inhalt dabei kein Widerspruch, gelten sie als genehmigt.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder lediglich mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Lediglich die von ihm belegten und als dem Vereinszweck dienlich anerkannten Auslagen werden vom Verein erstattet.
Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ein Beschluss-Protokoll aufzunehmen, das von ihm und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß ein Journal über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang.
§ 8 Beschlüsse der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung beschließt über:
- den Jahresbericht des Vereinsvorstandes
- den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
- die jährliche Entlastung des Vorstandes
§ 9 Außerordentliche Versammlungen
Der Vorstand hat außerordentliche Versammlungen einzuberufen, wenn dass Interesse des Vereins es erforderlich macht. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand, auf Wunsch wird schriftlich abgestimmt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll dessen Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Artenschutz (Tierschutz), Forschung etc. weitergeleitet werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins vorläufig und nach Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht endgültig in Kraft.