Satzung

mit Änderung vom 10.02.2023
Eintragung in das Vereinsregister 14.02.2024

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Papageienfreunde Nord e. V.“.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in 25852 Bordelum.

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Gründung und Betrieb einer eigenen Auffang-, Pflege- und Altersstation für in der Art bedrohte, hilfsbedürftige, misshandelte, pflegebedürftige, kranke, alte oder ständig die Besitzer wechselnde Papageien in Norddeutschland.
  2. Vermittlung von an den Verein abgegebenen Papageien in eine dauerhaft angemessene Unterkunft mit individueller Fürsorge.
  3. Regelmäßige Vereinstreffen zur Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch zu papageienspezifischen Themen für Mitglieder und Nicht-Mitglieder. Hierzu werden zum Beispiel Fachtierärztinnen/Fachtierärzte, Forscherinnen/Forscher, Biologinnen/Biologen, Papageienspezialistinnen/ Papageienspezialisten oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Naturschutz- und Umweltorganisationen eingeladen.
  4. Heranführen der Öffentlichkeit an den notwendigen Schutz von Papageien und deren Lebensräume durch Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen.
  5. Förderung des Arten- und Naturschutzes in den Regionen der Welt, in denen Papageien ihren Lebensraum haben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)  Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützt.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung ist ohne Begründung möglich.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt nach Aufnahmebestätigung durch den Vorstand und sobald der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.

(3)  Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod,

  2. Austritt,

  3. Streichung,

  4. Ausschluss

(5)  Die Austrittserklärung hat schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist ohne Frist zum Jahresende möglich. Die Beitragsschuld für das laufende Kalenderjahr wird dadurch nicht berührt.

(6) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung ist auch dann wirksam, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt. Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(7) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Wird er nicht bis zum 31. März entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte.

(3) Beginnt die Mitgliedschaft nicht am 1. Januar, ist für das erste Jahr ein monatsanteiliger Mitgliedsbeitrag fällig.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(5) Der Vorstand kann im begründeten Einzelfall abweichende Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit beschließen und gibt den Beschluss bei der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)  Mitglieder haben das Recht, den Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten.

(3)  Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

(4)  Weitere Rechte ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

(5)  Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

  2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

  3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 8 Organe

(1) Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.

(2)  Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

(3)  Die Mitgliederversammlung kann als persönliche Versammlung oder als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Eine Kombination aus persönlicher und virtueller Versammlung ist möglich. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Erste Vorsitzende. Bei ihrer/seiner Verhinderung führt einer der anderen Vorstandsmitglieder den Vorsitz. Für die Wahl des Vorstands ist von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Wahlleitung zu berufen.

(5) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies fordern.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungsform erfolgt schriftlich oder in Textform, zum Beispiel per E-Mail oder per Newsletter. Sie gilt am dritten Tag nach der Absendung an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Anschrift als zugestellt.

(8) Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genügt eine Frist von mindestens 10 Kalendertagen.

(9) Mit der Einberufung zu einer Mitgliederversammlung wird eine Tagesordnung versendet. Jedes Mitglied kann bei der ordentlichen Mitgliederversammlung bis spätestens 7 Kalendertage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand kann die Tagesordnung entsprechend ergänzen. Bei einem Antrag, der von mindestens 5 Mitgliedern gestellt wird, muss die Tagesordnung ergänzt werden. Diese ergänzte Tagesordnung wird auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Während der Mitgliederversammlung können keine weiteren Tagesordnungspunkte zugelassen werden.

(10) Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Stimmabgabe an einer Präsenzveranstaltung oder an einer virtuellen Mitgliederversammlung muss ein Mitglied persönlich teilnehmen. Das Stimmrecht kann durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertretung, die Mitglied des Vereins sein muss, ausgeübt werden.

(11) Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Sie werden schriftlich durchgeführt, wenn sich 1/3 der erschienenen Mitglieder für eine geheime Durchführung aussprechen.

(12) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn sie mindestens 14 Kalendertage vorher textlich bekanntgegeben wurden. (13) Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind durch die/den Schriftführerin/Schriftführer in einem Ergebnisprotokoll niederzuschreiben. Die/der Erste Vorsitzende und die/der Schriftführerin/Schriftführer unterzeichnen dieses Protokoll. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und gilt bei fehlendem Widerspruch als genehmigt. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.

(2)  Die Mitgliederversammlung beschließt und genehmigt

  1. den Jahresbericht des Vorstandes

  2. den Rechenschaftsbericht der/des Kassenwartin/Kassenwartes

  3. die Kassenprüfung

  4. die Entlastung des Vorstandes

  5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  6. Satzungsänderungen

  7. Anträge

  8. die Auflösung des Vereins

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. der/dem Ersten Vorsitzenden

  2. der/dem Zweiten Vorsitzenden

  3. der/dem Schriftführerin/Schriftführer

  4. der/dem Kassenwartin/Kassenwart

  5. bis zu zwei Beisitzerinnen/Beisitzern

(2)  Mitglieder des Vorstands müssen volljährige Mitglieder des Vereins sein.

(3)  Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Lediglich die von ihm belegten und als dem Verein zweckdienlich anerkannten Auslagen werden vom Verein erstattet.

(4) Geld- und Sachzuwendungen an Vorstandsmitglieder, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck bzw. der Vorstandstätigkeit stehen, müssen dem Verein übergeben werden.

(5) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.

(6) Der Verein wird von der/dem Ersten Vorsitzenden und von der/dem Zweiten Vorsitzenden gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(7) Im Innenverhältnis nimmt der gesamte Vorstand die Aufgaben der Vereinsführung wahr. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Erste Vorsitzende.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind und die/der Erste oder Zweite Vorsitzende dabei anwesend ist. In diesem Fall muss der Vorstand seine Entscheidungen jedoch einstimmig treffen.

(9) Vorstandsitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch durch mehrheitlichen Beschluss Dritte zur fachlichen Beratung hinzuziehen. Der Vorstand soll in der Regel alle zwei Monate tagen.

(10) Die/Der Schriftführerin/Schriftführer führt ein Ergebnisprotokoll über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung. Die Protokolle sind von der/dem Schriftführerin/Schriftführer und der/dem Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(11) Die/Der Kassenwartin/Kassenwart verwaltet die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie/Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

(12) Nicht besetzte Vorstandspositionen müssen spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Wahl nachbesetzt werden. Die dreijährige Amtszeit gilt für den gesamten Vorstand, so dass sich bei Nachwahlen einzelner Vorstandsmitglieder deren Amtszeit nur auf die verbleibende Zeit erstreckt. Die Aufgaben der nicht besetzten Vorstandspositionen werden unter den verbleibenden Vorstandsmitgliedern aufgeteilt.

(13) Wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder weder die Position der/des Ersten Vorsitzenden noch die der/des Zweiten Vorsitzenden besetzt ist, ist innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der alle nicht besetzten Vorstandspositionen durch Wahl nachbesetzt werden.

(14) Vereinsgeschäfte des Vorstandes, die einen Betrag von 11.500 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 12 Kassenprüferin/Kassenprüfer

(1) In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird eine/ein Kassenprüferin/Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Damit sind immer zwei Personen mit sich überschneidender Zeit im Amt.

(2) Kassenprüferinnen/Kassenprüfer müssen volljährige Mitglieder des Vereins sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(3) Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung und die Kasse und erstatten der Mitgliederversammlung persönlich oder schriftlich Bericht.

(4) Bei Rücktritt, Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss einer/eines Kassenprüferin/Kassenprüfers übernimmt die/der verbleibende Klassenprüferin/Klassenprüfer die Aufgaben allein. Verlassen beide Personen ihr Amt, so benennt der Vorstand einmalig eine/einen neue/neuen Kassenprüferin/Kassenprüfer. Beide Personen werden dann bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Wahl nachbesetzt. Dabei hat eine Person eine Amtszeit von zwei Jahren und die andere Person eine Amtszeit von einem Jahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und die/der stellvertretene Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die bestehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes, insbesondere des Tier- und Artenschutzes von Papageien.

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet und gespeichert.

§ 15 Haftung des Vereins

(1) Der Verein haftet für seine Organe. Die Haftung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 16 Inkrafttreten

(1)  Die Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.

(2)  Eine Satzungsänderung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vorläufig und nach Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht endgültig in Kraft.

(3) Die Satzung wurde in der vorstehenden Form in der Mitgliederversammlung am 20.08.2021 beschlossen.

–> Aktuelle Satzung als PDF herunterladen (220kB)